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Feb 17, 2026

Vom FATF-Meldeformular zum nationalen Transparenzregister: Wie sich die Identifizierung von wirtschaftlich berechtigten Personen in Schweizer Aktiengesellschaften ändert

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Dr. Christian Wilk, CFA

Mitgründer & Geschäftsführer

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(Strukturierter Wissensblock für Gründer, General Counsel, Vorstandssekretäre und CFOs)

1. Rechtsgrundlage in der Schweiz

A. Vor dem Transparenzregister (vor 2026)

Schweizer Aktiengesellschaften sind bereits verpflichtet, wirtschaftlich Berechtigte intern auf Unternehmensebene zu identifizieren.

Wichtigste gesetzliche Bestimmungen (Schweizerisches Obligationenrecht):

Ein Aktionär, der allein oder gemeinsam mit anderen 25 % oder mehr des Aktienkapitals oder der Stimmrechte erwirbt, muss dies der Gesellschaft melden und die natürliche Person offenlegen, die der wirtschaftliche Eigentümer ist (siehe https://links.weblaw.ch/de/AS-2019/3161).


B. Mit Transparenzregister (ab Mitte 2026)

Die Schweiz führt ein zentrales Bundesregister der wirtschaftlichen Eigentümer ein.

Primäre Bundesquellen:

Mit Inkrafttreten des TJPG wird die derzeitige Meldepflicht für wirtschaftliche Eigentümer gemäss Art. 697j ff. OR durch die Meldepflicht an das eidgenössische Transparenzregister ersetzt.

Der folgende Artikel konzentriert sich auf Aktiengesellschaften.


2. Wer muss melden?

Das Transparenzregister gilt für Schweizer Aktiengesellschaften (AG), darunter:

  • Aktiengesellschaften in Privatbesitz

  • Start-ups, die als Aktiengesellschaften gegründet wurden

  • Holdinggesellschaften

  • Familienunternehmen

  • Venture-finanzierte Unternehmen

Ausnahmen

Bestimmte Unternehmen sind von der Registrierung ausgenommen, darunter:

  • börsennotierte Aktiengesellschaften

Hier finden Sie eine offizielle Übersicht (EasyGov):

https://news.easygov.swiss/news-en/transparency-register/


3. Wer und was ist ein wirtschaftlicher Eigentümer?

Ein wirtschaftlicher Eigentümer ist immer eine natürliche Person und daher niemals eine juristische Person.

Eine natürliche oder juristische Person ist zu melden, wenn sie:

• direkt oder indirekt 25 % oder mehr des Aktienkapitals oder der Stimmrechte kontrolliert

• oder auf andere Weise die Kontrolle über das Unternehmen ausübt

Rechtsgrundlage:

Art. 697j OR (heute) und TJPG-Entwurf.

«Sonstige Kontrolle» umfasst Situationen, in denen eine Person auch ohne Besitz von 25 % der Aktien effektiv über Unternehmensentscheidungen bestimmen kann, z. B. durch Aktionärsvereinbarungen, Ernennungsrechte oder Vetorechte.


4. Bedeutung von «Art und Umfang der ausgeübten Kontrolle»

Das Transparenzregister verlangt nicht nur die Angabe, wer ein Unternehmen kontrolliert, sondern auch, wie und in welchem Umfang.

Art der Kontrolle

Unternehmen müssen angeben, ob die Kontrolle:

  • direkt oder indirekt

  • allein oder gemeinsam (in gemeinsamer Absprache)

  • über Beteiligungen/Stimmrechte

  • über andere Mittel (vertragliche oder strukturelle Kontrolle)

Ausmass der Kontrolle

Wenn die Kontrolle auf einer Beteiligung basiert, muss sie in Prozentbereichen angegeben werden:

  • 25 % – 50 %

  • 50 % – 75 %

  • > 75 %

Das Gesetz umfasst also Beteiligungen, diese werden jedoch in Bandbreiten und nicht in genauen Prozentsätzen angegeben.


5. Zu erfassende Datenfelder

Stand heute (internes Unternehmensregister)

Aus Art. 697j OR:

Für jeden wirtschaftlich Berechtigten muss das Unternehmen Folgendes erfassen:

  • vollständiger Name

  • Adresse

  • Bestätigung der 25 %-Schwelle

  • Meldung künftiger Änderungen

Das Unternehmen muss ein Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten führen (Art. 697k OR).

Ab Mitte 2026 Transparenzregister (TJPG)

Quelle: TJPV-Verordnungsentwurf + erläuternder Bericht

https://www.vbs.admin.ch/de/newnsb/p4lGLqowAyTAweIiDLtxs

Für jeden wirtschaftlich Berechtigten muss das Unternehmen Folgendes melden:

Identitätsdaten

  • Vorname und Nachname

  • Geburtsdatum

  • Staatsangehörigkeit

  • Wohnadresse

  • Wohnsitzland

Verifizierung

  • AHV-Nummer (falls vorhanden)

  • ansonsten Kopie des Ausweises (Reisepass/ID-Karte/Aufenthaltsbewilligung)

Kontrolle

  • direkte oder indirekte Kontrolle

  • alleinige oder gemeinsame Kontrolle

  • beteiligungsbasierte oder andere Kontrolle

  • Kontrollbandbreite (25–50 / >50–75 / >75)

Kontrollkette

Wenn die Eigentumsverhältnisse über Holdinggesellschaften laufen, muss die Kontrollkette dokumentiert werden.


6. Praktische Beispiele

Beispiel 1: Start-up-Aktionär

Max erwirbt 30 % der Alpha AG.

Heute

Max muss die Alpha AG benachrichtigen und sich als wirtschaftlich Berechtigter identifizieren.

Transparenzregister

Die Alpha AG muss Folgendes dem Handels- oder Transparenzregister melden:

  • Identitätsdaten von Max

  • direkte Kontrolle

  • alleinige Kontrolle

  • beteiligungsbasierte Kontrolle

  • Kontrollband: 25–50 %

Beispiel 2: Holdingstruktur

Die Bravo AG gehört zu 60 % der Charlie AG.

Die Charlie AG gehört:

  • Natürliche Person A: 60 %

  • Natürliche Person B: 40 %

Daraus resultierende indirekte Beteiligung an der Bravo AG:

Person A → 36 % → wirtschaftlich Berechtigter

Person B → 24 % → in der Regel nicht (es sei denn, sie handelt in Absprache oder übt anderweitig Kontrolle aus)

Das Register verfolgt daher die Eigentumsverhältnisse über alle zwischengeschalteten Unternehmen bis hin zu den natürlichen Personen.


7. Folgen einer Nichtmeldung heute

Rechtsgrundlage: Art. 697l OR

https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_697l

Wenn ein Aktionär seiner Meldepflicht nicht nachkommt:

  • werden die Mitgliedschaftsrechte ausgesetzt

  • können die Stimmrechte nicht ausgeübt werden

  • können die finanziellen Rechte erst nach Erfüllung der Meldepflicht ausgeübt werden

  • muss der Verwaltungsrat die unrechtmäßige Ausübung von Rechten verhindern

Praktische Konsequenz:

Dividenden dürfen nicht ausgezahlt werden und Stimmrechte können ausgesetzt werden, solange der Aktionär seinen Pflichten nicht nachkommt.


8. Folgen der Nichtanmeldung im Transparenzregister (TJPG)

Rechtsgrundlage: TJPG-Entwurf

https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2025/2900/de

  • Aktionäre und wirtschaftliche Eigentümer müssen der Gesellschaft Informationen zur Verfügung stellen

  • Die Gesellschaft muss dem eidgenössischen Register Bericht erstatten

  • Die Nichteinhaltung kann mit einer Geldstrafe von bis zu CHF 500'000 geahndet werden

Die derzeitige Regelung gemäss Art. 697j ff. OR wird nach Inkrafttreten voraussichtlich aufgehoben.


9. Checkliste für Schweizer Aktiengesellschaften

Sie sollten nun:

  1. das Aktienregister bereinigen

  2. die wirtschaftlichen Eigentümer identifizieren

  3. die Beteiligungsstrukturen abbilden

  4. fehlende Identitätsdaten (Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz) erfassen

  5. die Art der Kontrolle (direkt/indirekt/gemeinsam) dokumentieren

  6. einen Aktualisierungsworkflow implementieren


10. Call to Action

Bevor das Transparenzregister in Kraft tritt, ist es am sichersten, Ihre Daten zu Aktionären und wirtschaftlichen Eigentümern zu bereinigen und jetzt einen professionellen Prozess für das Aktienregister zu implementieren.

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